Wohnraumförderung im Oberengadin

… eine lösungsorientierte Reaktion auf die andauernde Wohnungsnot …

… weil das Schönreden vom Status-Quo keine Probleme löst …

… eine öffentliche Sammlung an Information und Ideen …

Gesetze, Vernehmlassungen und politische Stellungnahmen

Wir stellen öffentlich zur Verfügung:

Fazit

Grundsätzlich ist es zu begrüssen, dass die Gemeinde Celerina Wohnraum für Einheimische fördern will. Das neue Gesetz setzt eine Politik der 70er Jahre fort. Das Gesetz kommt aber lediglich einer Absichtserklärung gleich: es wirkt frühestens in 4-10 Jahren und nur sofern tatsächlich neue Wohnungen erstellt werden.

Die Botschaft suggeriert, dass Celerina keinen Handlungsbedarf aufweist. Dies obwohl der Erstwohnungsrückgang im altrechtlichen Bestand seit der Erfassung der Zahlen (2017) mit neu gebauten Wohnungen nicht vollends zu kompensieren war. Ob dies künftig möglich ist, muss Celerina nun beweisen.

Ohne Bevölkerungswachstum gibt es künftig keine Berechtigung auf Neueinzonungen von Bauland. Celerina hat sich mit der vorgelegten Gesetzesvorlage für einen Weg ohne positive Bevölkerungsprognose entschieden. Man muss sich bewusst sein, dass ohne neues Bauland die Bautätigkeit dann abnehmen dürfte.

Wir haben uns ein mutiges Gesetz gewünscht, um der Dynamik der Wohnungsnot entgegenzutreten. Die Chancen für eine zukunftsweisende Bevölkerungsentwicklung und eine dauerhafte Belebung des Dorfes wird nur in beschränktem Masse genutzt, eine weitere Abnahme der altrechtlichen Erstwohnungen wird in Kauf genommen.

Im Download stellen wir eine ausführliche Analyse des vorgelegten Gesetzes zur Verfügung.

Abstract

Seit der Erarbeitung der Gesetzesvorlage im Fruhjahr 22 haben diverse Geschehnisse gezeigt, welche Ausmasse der Verlust von Erstwohnungen annehmen kann. In diesem Sinne ist unsere Stellungnahme als massvolle Verschärfung zur Gesetzesvorlage zu verstehen, denn sie will der Gemeinde zusätzliche Kompetenzen zur Wohnraumförderung und zudem auch Kompetenzen für den Erhalt des Wohnraums für die einheimische Bevölkerung geben.

Dieser Stellungnahme liegt die Überzeugung zugrunde, dass die Entwicklung eines Dorfes langfristig zu betrachten ist. Sowohl Einheimische als auch Zweitwohnungsbesitzer haben ein Interesse daran, dass Celerina auch in Zukunft ein lebendiges Dorf ist. Die Interessen ergänzen sich: Die einen brauchen die anderen und umgekehrt – nur so entsteht eine ausgeglichene Bevölkerungsstruktur und eine nachhaltige Wertschöpfung. Gestört wird dieses Verhältnis dann, wenn kurzfristige finanzielle Interessen auftreten, insbesondere wenn Einheimischenwohnungen in grosser Zahl gefährdet werden. Unerwünschten Vorgehensweisen soll das Gesetz entgegenwirken, vor allem mit Anreizen für alle, die langfristig im Interesse Celerinas denken:

  • Hierfür muss Wohnraum für Einheimische gefördert und gesichert werden. Auch wenn es etwas kostet, und auch wenn der kurzfristige Gewinn in Einzelfällen eingeschränkt ist. Langfristig wird Celerina profitieren, insbesondere alle Liegenschaften.
  • Hierfür muss sich die Gemeinde aus der erstickenden Spirale der Wohnungsnot befreien. Nur wenn geeigneter Wohnraum vorhanden ist, können Menschen hier leben, oder sich niederlassen. Wir denken an die gesuchten Fachkräfte und Familien mit Kindern.
  • Hierfür müssen wir alle Rechte respektieren. Sei es das Eigentum altrechtlicher Wohnungen, deren Nutzung als Zweit- wie als Erstwohnung attraktiv sein soll, wie auch die Grundrechte der Wohlfahrt und der daraus folgenden öffentlichen Interessen.

Autoren: Daniel Kasel und Franziska Preisig

Wir verweisen auf frühere Gestze

Abstract

Die Gemeindeversammlung Silvaplana beschloss am 17. Februar 2010 die Einführung einer jährlichen Steuer auf Zweitwohnungen. Zu diesem Zweck nahm sie eine Änderung des kommunalen Baugesetzes vor. Der Steuersatz beträgt 2 Promille des Steuerwertes der Zweitwohnung. Touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen fallen nicht unter die Steuerpflicht. Die private Bewirtschaftung kann eine Reduktion der Zweitwohnungssteuer bewirken.

 

Artikel

D. Zweitwohnungssteuer 

Zweitwohnungssteuer Art. 62a 

  1. Die Gemeinde erhebt auf allen Zweitwohnungen, d.h. sowohl auf den altrechtlichen Zweitwohnungen wie den deklarierten Zweitwohnungen, eine Zweitwohnungssteuer. Nicht steuerpflichtig sind touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen. Bei den privat bewirtschafteten Zweitwohnungen reduziert sich die Zweitwohnungssteuer insoweit, als die Eigentümer/innen nachweisen, dass die betreffenden Wohnungen in den Hauptsaisonzeiten effektiv touristisch bewirtschaftet worden sind. 
  2. Steuerpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, die am Ende des Kalenderjahres Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind. 
  3. Der Steuersatz beträgt 2 o/oo des Vermögenssteuerwertes der Zweitwohnung am Ende des Kalenderjahres. 

Veranlagung der Zweitwohnungssteuer Art. 62b 

  1. Die Zweitwohnungssteuer wird durch das Gemeindesteueramt veranlagt. 
  2. Die Zweitwohnungssteuer wird mit der Veranlagung und Rechnungsstellung fällig und ist innert 30 Tagen an die Gemeinde zu bezahlen. 
  3. Näheres bezüglich Veranlagungsverfahren wird in einer Ausführungsverordnung geregelt. 

E. Verwendung der Ersatzabgabe und der Zweitwohnungssteuer 

Verwendung der Ersatzabgabe und der Zweitwohnungssteuer Art. 62c 

  1. Die Verwendung der Ersatzabgabe und der Zweitwohnungssteuer wird in einem speziellen von der Gemeindeversammlung erlassenen Gesetz geregelt.

 

Gegen das Gesetz wurde seitens Zweitwohnungsbesitzer rekurriert, das Bundesgericht hat die Beschwerden abgewiesen und das Gesetz die Geltung des Gesetzes bestätigt: zum BG-Enstcheid


weitere Ideen und Lösungsansätze

Wohnraum schaffen

lanfristig, nachhaltig und vor allem zur Miete

Mehr erfahren

Wohnraum erhalten

weil Einheimische im ganzen Dorf wohnen sollen

Mehr erfahren

Genossenschaften

eine Übersicht zu einem Thema mit viel Potential

Mehr erfahren

Gesetze

Vernehmlassungen und politische Stellungnahmen

Mehr erfahren

Grundlagen

Grundlagenarbeit öffentlich zur Verfügung gestellt

Mehr erfahren

Steuern und Lenken

Ausgleiche nach dem Verursacherprinzip

Mehr erfahren